F: Hallo wo ist der Unterschied vom Antrag F und V und dem den ich von der Gemeinde bekomme ? Die wollen den vom BVA nicht annehmen in NRW weil der nur für im Ausland lebende wäre.
LG
A: Es gibt keine Vorschrift für die Form des Antrags. Wir können nicht alle Muster für jedes Ausländeramt bereitstellen. Da ist ja einiges zu beachten. Die Frage die Sie hätten stellen müssen, "Wo steht das?". Oder schicken Sie den Antrag per Post.
F: Hallo,
habe meinen Antrag eingereicht und nun wird eine Meldebescheinigung von mir verlangt. Habe beim Amt eine Aufenthaltsbescheinigung erlangt, jedoch stehen da ebenfalls Daten von meinem Personalausweis und Reisepass drauf. Soll ich dieses Dokument abschicken? Darf ich die Daten von Perso und Reisepass verdecken?
A: Sie bekommen also auch immer das was Sie nicht bestellt haben. Aber nutzen Sie die "Aufenthaltsbescheinigung" einfach. Das ändern ist IHRE Endscheidung.
F: Hallo, habe eine Aufenthaltsbescheinigung beantragt und eine erweiterte Meldebescheinigung gemäß §18 Abs. 2 BMG erhalten. Auf der ersten Seite steht alles ganz normal drauf und auf der zweiten Seite, auch dort wo die Unterschrift steht, sind unter Dokumente, Daten zu meinem Perso und Reisepass, also Nummer, Ausstellungsdatum etc.
Soll ich nur die erste Seite dem Antrag beifügen, ohne Unterschrift und Stempel. Oder ink. der zweiten Seite wo man auch die Daten sieht? Wenn ich die Daten von Perso und Reisepass überdecken/zensieren würde, wäre das dann Urkundenfälschung?
A: Bekommen Sie immer das, was Sie nicht bestellt haben? Erstmal würde ich den Antrag ohne die Meldebescheinigung einreichen. Erst auf Nachfrage einreichen.
F: Meine Gemeinde konnnte mir vor Antragstellung keine Vollauskunft ausstellen - nur eine "Gesamtauskunft" (Auskunft über gespeicherte Melderegisterdaten). Ist das das selbe?
A: Nein!!! Ihrer Gemeine ist es also nicht möglich die Gesetze der BRvD einzuhalten? Da würde ich mich ein bisschen Verarscht vorkommen. In Bundesmeldegesetz §10 steht doch drin was Sie wollen. In §9 steht noch mehr dazu.
F: 10.11.2016
Surfpommes siehe shanty vom 06.11.2016 das Gleiche
Hallo, mein Antrag wurde - mangels Sachbescheidungsinteresse - abgelehnt. Erklärung: Unter dem für einen Antragsteller erforderlichen Sachbescheidungsinteresse ist das schutzwürdige Interesse eines Beteiligten zu verstehen, dass ihm gegenüber eine Sachentscheidung durch Erlass eines Verwaltungsaktes getroffen wird. Das Sachbescheidungsinteresse muss als verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung zunächst vorliegen, um in eine inhaltliche (materiell-)-rechtliche Prüfung Ihres Antrages eintreten zu können. Diese Vorraussetzung verfolgt den Zweck, die Verwaltung vor überflüssigem Handel und damit vor sinnlosem Personal- und Sachaufwand zu bewahren, ohne schutzwürdige Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Habe über Ablehnung auf dieser Seite nichts entsprechendes gefunden. Was kann ich jetzt machen?
F: Kann Mann das Landratsamt umgehen? Das Bamberger Landratsamt gibt den Antrag der bis 1913 zurück geht nicht heraus sondern nur den bis 1950 der aber meines Wissens nichts bringt!
A: Nein!!! Was Sie sagen und was sie tun sind 2 Paar Schuhe. Ob das so getan wird, werden Sie erst nach Antragstellung erfahren.
F: Hallo Team vom GELBEN SCHEIN. Ich habe meine kompletten Unterlagen nach RuStaG 1913 Anfang November im verschlossenen Umschlag abgegeben.Heute eine Mitteilung vom Bürgermeister.Nach Sichtung der Unterlagen ist die Person im Antrag nicht identisch mit der Person die lt. Melderegisterauszug mit einem Personalausweis der BRD ausgestellt ist, mit der Staatsangehörigkeit Deutsch. Ich soll den Antrag entsprechend ändern und werde zu einem Gespräch gebeten. Im Auftrag unterschrieben.
Habt Ihr für mich ein paar Argumente?
Danke im voraus- Fritz
A: Die Personen sind immer unterschiedlich. Das eine ist die nat. Person(Familienname) der andere die jur. Person(Name). Natürlich sind im Antrag auf a.d.f oder a.d.h zu verzichten. Angebote zu Gesprächen würde ich nicht wahrnehmen. Alles was zu dem Thema kommt, sollte in Gerichtsverwertbarer Schriftform sein.
F: Ich habe vieles erfahren durch die Artikel und videos und weiß genau was ich schreibe in Bezug auf die Argumentiereung bei meiner Ablehnungsankündigung. Aber eine Frage bleibt mir.
Wenn sich im Betreff schon auf §28 Anhörung VwVfG-MV bezogen wird, und ich darauf antworte, nehme ich dieses Gesetz dann auch ungewollt als grundlage? es ist ja nicht anzuwenden, aber ich muss mich äußern. oder sage ich einfach das VwVfG-MV gilt nicht und nehme nicht Stellung zur Anhörung §28, sondern fange direkt mit Teso und §31 BVerfGG,... an? Mir ist nur der Einstieg nicht gantz klar, weil dort vom sachbearbeiter bewusst schon eine falle gestellt wurde. Vielen dank schon mal im voraus.
A: Sie brauchen ja nicht Ihren Vordruck nehmen. Es spielt auch erst eine Rolle wenn sie die jur. Person abgelegt haben.
07.11.2016
Oranger Ritter
F: Antrag/Ableitung: Hallo Ihr Lieben, ich komme nicht weiter.
Der Sachbearbeiter (SB) will unbedingt, dass ich (1967 unehelich geboren und 1968 von Fremden adoptiert) nach meiner Mutter die Staatsangehörigkeit ableite (nach Adoptionsgesetz von 1976). Ich hatte dem SB schon geschrieben, dass in meinem Fall die Staatsangehörigkeit nach RuStAG vom 22. Juli 1913 (§3 und §5) von meinem Adoptivvater (und dessen Vater) abzuleiten ist. Der SB bleibt bei seiner Meinung.
Die Nachweise zur Ableitung der Staatsangehörigkeit von meiner leiblichen Mutter habe ich komplett.
Muss ich auf eine Ableitung meiner Staatsangehörigkeit von meinem Adoptivvater bestehen?
Ist es nicht egal von wem ich meine Staatsangehörigkeit ableite (Adptivvater - Preußen oder leibliche Mutter - Bremer) oder geht es hier um RuStAG oder Adoptionsgestz?
A: Sie müssen erst aus eigener Kraft aus dem StAG raus. Erst dann kann das RuStAG greifen. Sie sollten in Ihrem Fall die Urkunden besorgen. Sie werden Sie auf alle Fälle brauchen.
F: Guten tag. Ich glaube, ich habe einen Fehler im Antrag. bei Geburtsort/-Kreis: Ich habe geschrieben: "Kassel/Kassel" für Stadt und Kreis. Wäre nur Stadt Kassel richtig gewesen?
In der Ablehnung steht, dass ich meine angaben im Antrag berichtigen soll. Wie kann ich das tun? Reicht es, wenn ich das schriftlich mache? oder hingehen und anderen Antrag abgeben?
A: Das kann man wohl nicht als Fehler betrachten. Einen kostenpflichtigen Ablehnungsbescheid können Sie noch nicht erhalten haben, wenn Sie den Antrag berichtigen sollen. Es kann maximal eine Ablehnungsankündigung sein. Ihr Antrag weder etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Ihr Antrag ist so zu bearbeiten wie er eingereicht wurde.
F: Hallo liebes Team. Ich habe ein ähnliches Problem wie anne. Kein Aktenzeichen
@anne: Mein sachbearbeiter bezieht sich auf §28 VwVfG-MV Anhörung.(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Schau mal bei dir nach.
Es ist also noch kein Verwaltungsakt entstanden, weil ich mich erst äußern muss?
Aber das VwVfG-MV gilt doch nicht, da das Sache des Bundesverwaltungsgesetzes ist? Lieber Akteneinsicht nehmen?
A: Genau das VwVFG-MV kann nicht zur Anwendung kommen. Wenn noch kein Verwaltungsakt endstanden ist, wird auch keine Akte endstanden sein. Lesen Sie bitte dazu unseren letzten Artikel unter Aktuelles.
F: Vielen Dank für die schnelle antwort. ok, mit akteneinsicht habe ich noch keine erfahrungen und da der Gegenüber dann noch anwalt ist, wird der immer ne Antwort haben, wenn ich vor ihm stehe...gibt es bestimmte sachen worauf ich achten muss? Warum Akteneinsicht? Vermuten sie, dass der keine akte angelegt hat? Grüße :)
A: Keine Akte kein Verwaltungsakt. Durchnummeriert sollte die Akte sein. Lassen Sie sich die Akte kopieren. Zeugen mitnehmen!!!
F: Guten Morgen. In meiner Ablehnung steht kein Aktenzeichen, nichts unter "Ihr Zeichen" Nur etwas unter "Mein Zeichen". Ich weiß wie ich antworte auf den Wisch. Ich habe sogar herausgeufnden, dass der Sachbearbeiter auch noch Anwalt ist... Ist das aber formell richtig von ihm?
Grüße :)
A: An der Form mangelt es in dem ganzen schreiben. Nehmen Sie Akteneinsicht.
F: Hallo, noch eine kurze Frage. In meiner Ablehnung ist meine Adresse sowie Geburtsdatum bestimmt bewusst falsch geschrieben. Im Antrag ist alles richtig (habe eine Kopie und werde die bei der Fachaufsichtsbeschwerde anhängen) §15 StGB werde ich natürlich im widerspruch erwähnen. Habt ihr damit schon Erfahrungen? fachaufsichtsbeschwerde kommt natürlich auch. lieber per Einschreiben verschicken oder selbst abgegebn? Viele Grüße Raimund
A: Nein Erfahrung haben wir damit noch nicht.
F: Hallo, mein Antrag wurde - mangels Sachbescheidungsinteresse - abgelehnt. Erklärung: Unter dem für einen Antragsteller erforderlichen Sachbescheidungsinteresse ist das schutzwürdige Interesse eines Beteiligten zu verstehen, dass ihm gegenüber eine Sachentscheidung durch Erlass eines Verwaltungsaktes getroffen wird. Das Sachbescheidungsinteresse muss als verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung zunächst vorliegen, um in eine inhaltliche (materiell-)-rechtliche Prüfung Ihres Antrages eintreten zu können. Diese Vorraussetzung verfolgt den Zweck, die Verwaltung vor überflüssigem Handel und damit vor sinnlosem Personal- und Sachaufwand zu bewahren, ohne schutzwürdige Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen. Habe über Ablehnung auf dieser Seite nichts entsprechendes gefunden. Was kann ich jetzt machen?
F: Hallo,
ich hatte am 25.10.16 einen Begründeten Widerspruch gegen den GS (Schreibweise Max MUSTERMANN)beim Leiter der Ausländerbehörde (SB war nicht im Haus )eingelegt, mit der Aufforderung wenn ich bis zum 01.11.16 nichts von der SB höre ,Sie den Widerspruch als angenommen ansieht und diesen ändert.
Habe bis heute nichts von Ihr gehört.
Jetzt habe ich erfahren das Sie bis zum 28.10.16 im Urlaub war.
Wie lange haben die eigentlich Zeit einen Begründeten Widerspruch zu bearbeiten. Und was kann ich weiter Unternehmen falls ich die nächsten Wochen immer noch nichts von Ihr höre.
Danke
A: 3 Monate haben die Zeit. Akteneinsicht wäre der nächste Schritt.
F: Zu Ulrich
Können die das einfach wegstreichen mit dem rustag? Wo soll man sich den da beschweren? Das bva verweist einen doch an die Behörde da wo der Schein ausgestellt wurde. Die Behörde wird den jetzt jahrelang zappeln lassen. Bringt ne Beschwerde was beim ausländischen Anwalt?
A: Ausländischen Anwalt bringt nichts. Das hier ist eben eine Demokratie und ein Rechtsstaat.
F: Mein EStA-Eintrag lautet: §4Abs.1(Ru)StAG. Mit gleicher Post auf einem angehefteten Blatt"Sachverhalt" mit etwa 4 Wochen späterer Aktualisierung, fehlt der Eintrag.
Der zeitgleiche Antrag meiner Frau wurde korrekt ausgeführt.Was raten Sie mir?
A: Diese Leute einfach mal zu Rede stellen.
F: Hallo, die Ausländerbehörde hat meinen Antrag bearbeitet, möchte den Schein aber erst ausdrucken, wenn ich ihre Erklärung, dass die "deutsche Staatsangehörigkeit" verloren gegangen ist unterschreibe....Rechtsgrundlage wurde auf Nachfrage nicht genannt und auch ein Gegenentwurf, bei dem ich bestätige dass meine "Staatsangehörigkeit" nicht verloren gegangen ist wird nicht akzeptiert. Meine Idee ist nun eine Akteneinsicht zu nehmen. Ist diese nach Verwaltungsverfahrensgesetz möglich und falls ja, welche Erfahrungen gibt es damit? Wird die Einsicht im Regelfall ermöglicht?
A: Das haben Sie mit dem Antrag schon erklärt! Natürlich können Sie Akteneinsicht nehmen. Ohne Rechtsgrundlage kann die Erklärung auch nicht abgegeben werden. Sie wurden auch eine Ablehnungserklärung nehmen. Erwähnen Sie doch mal eine Anzeige der Vertragsverletzung beim Europäischen Rat.
F: Das Einwohnermeldeamt in meiner Stadt kann unter dem Begriff vollauskunft nichts anfangen und meint ihr Chef würde den erweiterten Auszug aus dem Melderegister meinen.. 11€ . Dürfen die Ämter für die Ausstellung meiner eigenen Daten überhaupt Geld /Gebühren nehmen ?
A: Ja der Trick funktioniert immer wieder und das trotz §10 des Bundesmeldegesetz. Die Auskunft ist Kostenfrei. Aber Geschäft bleibt Geschäft.
F: hej,wie ich hier bei den letzten schreiben feststelle,wird fast überall nach dem gleichen muster abgelehnt.die behörden beziehen sich offenbar auf ein urteil vom VG Potsdam vom 14.3.2016,aktenzeichen:V6 8K4832/15.bei allen ablehnungen tauchen textbausteine aus diesem urteil auf.das urteil besagt,dass die behörden nach §43,1 VerwGo im recht seien,die anträge auf staatsangehörigkeit abzulehnen. dem gegenüber steht nun, dass nach §1 VwGO das VwGO für verwaltungen nicht anzuwenden ist. ich bin kein jurist und kenne mich den winkelzügen nicht aus,aber wie ist mit diesem urteil umzugehen,wie kann man das wiederlegen?reicht da z.B. der verweis auf §31 des VerfGE?
GG?etc.da offenbar alle gesetze nicht eingehalten werden, bin ich erstmal etwas ratlos,kann nur mit den bereits auf diesen seiten dargelegten argumenten mein recht einfordern.gruß peer
A: Das Urteil ist eine Einzelfall Entscheidung und kann von den Bediensteten nicht zur Argumentation herangezogen werden. Nach dem Teso Urteil des BVG ist der Ablehnungsbescheid der Entzug der Staatsangehörigkeit. Viele Bedienstete wollen das Schicksal der Mauerschützen von 1990 teilen, anstatt ihre Arbeit zu machen.
F: Hi...
Ich war neulich beim Ausländeramt und hab meine Unterlagen abgegeben.
Die Netze Beamtin sagte noch... Ich müsse nachweisen, warum ich die Stag nachweisen will. Hab das erstmal zur Kenntnis genommen und bin gegangen, weil die Volluskunft und die beglaubigte Kopie meines Geburtenregisters fehlen. Nun gut... Mail ich zu, sagte ich und ging.
Darauf schrieb ich eine Mail mit der bitte den Antrag zügig zu bearbeiten, wenn die Unterlagen da sind und ich nicht drei Wochen auf Antwort warte (wg bezahlen).
Dann gab es heute Antwort:
vielen Dank für Ihre gestrige E-Mail-Nachricht, deren Erhalt ich hiermit bestätige.
Wie bereits gestern persönlich besprochen, muss ich Ihnen jedoch mitteilen, dass für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zwingend ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung dieser Urkunde vorliegen muss. Warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit für Sie gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich sein könnte, muss deshalb nachvollziehbar begründet werden, da der Antrag ansonsten nicht zulässig ist und bereits auf dieser Grundlage abgelehnt werden kann. Sie müssten also darlegen, dass es für andere Behörden bzw. amtliche Stellen zweifelhaft und klärungsbedürftig ist, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
In Ihrer Nachricht verweisen Sie auf die Menschenrechte und Ihren Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.
Sie sind als Kind deutscher Staatsangehöriger auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren worden und besitzen einen gültigen Reisepass, der bereits zur Identifikation und Legitimierung vor staatlichen Behörden dient. Für einen eventuellen Verlust der Staatsangehörigkeit liegen keine Erkenntnisse vor.
Die von Ihnen angegeben Umstände begründen kein im Sinne der aktuellen Rechtsprechung „schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse“, weshalb Ihr Antrag basierend auf den vorliegenden Erkenntnissen abgelehnt werden würde.
Im Übrigen möchte ich bereits vorab darauf hinweisen, dass in keinem Fall eine Staatsangehörigkeit des Königreich Preußen durch einen von mir ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen wird. Ein Königreich Preußen existiert seit seiner Auflösung 1918 nicht mehr. In Ihrem Antrag beziehen Sie sich weiterhin auf eine Abstammung nach RuStAG 1913. Nach Herstellung der deutschen Einheit wurden jedoch die Regeln über die Staatsangehörigkeit von Deutschen mehrfach novelliert und sind heute im Staatsangehörigkeitsgesetz -zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28.10.2015 (I 1802)- zusammengefasst, durch welches das Gesetz von 1913 nunmehr ersetzt worden ist.
Auch durch Nachreichen einer erweiterten Meldebescheinigung und eines beglaubigten Geburtenregisterauszuges ist es mir ohne o.g. Nachweis nicht möglich, Ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie diesen Nachweis – nebst den vorstehend genannten fehlenden Unterlagen - nachreichen werden oder ob Sie Ihren Antrag zurückziehen.
Im Falle einer Ablehnung wird eine Gebühr in Höhe von 18,00 € für den entstandenen Verwaltungsaufwand erhoben.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe
mit freundlichen Grüßen...
Wer hilft mir?
A: Wie aus unserem letzten Artikel hervorgehen sollte, kommt das Feststellungsinteresse aus dem VwGO. Dieses ist nach VwGO §1 für Verwaltungen nicht anzuwenden. Ihre Frage hätte nach der Rechtlichen Grundlage sein müssen. Dieses natürlich nicht über ePost sondern Gerichtverwertbar. Sämtliche Argumente für Ihre Antwort stehen im letzten Artikel. Oder besuchen Sie uns auf unserem GS TS3 Server.
F: Hallo,
wir haben jetzt Widerspruch gegen die Ablehnung des gelben Scheins eingereicht. Ist es sinnvoll noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Sachbearbeiterin einzulegen da sie ja, ganz offensichtlich, keine Ahnung von geltenden Gesetzen hat?
A: Ja, die fachliche Kompetenz sollte dem Vorgesetzten mitgeteilt werden. Wäre aber eine Fachaufsichtsbeschwerde.
F: Hallo, meine Behörde möchte für den Antrag zusätzlich eine Kopie des Visums, was ich damals brauchte, um in einem anderen Land mehrere Jahre zu wohnen. Laut Auskunft soll damit überprüft werden, ob ich meine Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Nur ist bei dem Visum natürlich ähnliche Information genannt, wie auf meinem Perso, den wir ja nicht kopiert abgeben sollten.
Was nun?
Danke
A: Das ist uns bis heute auch noch nicht unter gekommen. Es ist etwas übertrieben aber wahrscheinlich notwendig.
F: hallo ich habe am 10.10.2016 schon mal geschriebn. ich habe § 132 StGB meiner Behörde aufgeführt mit allem anderen siehe Schreiben tomson, die haben nicht geantworten.Die Dame in Tübingen ich telefonierte noch mit ihr meinte nach § 79 VwVfG und §80 VwVfG kann die VwGO angewannt werden und wenn ich ihr nicht glaube könnte ich sie ja anzeigen.
Ich kenne natürlich den § 1 der VwGO und beim § 79 steht ja und dern Anwendung und $ 1 sagt ja getrennt.Habt Ihr noch ergendwelche Erfahrungen darüber will mich bei der Anzeige nicht lächerlich machen. Leider ist mein alte P.C. nicht mit Micro und Kammera ausgestattet kann also leider den TS3 GS server nicht benutzen. Kann man euch liebes Team auch anrufen? Ich möchte euch auch recht Herzlich für euren Einsatz, Mut und Tatendrang danken das verdient grossen Respeckt und Anerkennung und erfordert große Fachkenntnis die so ein supper Team wie Ihr es sein nicht einfach so aus der Rippe sich schnitzt.Vielen Herzlichen dank an dieser Stelle.
A: So einen Schwachsinn kann die auch nur am Telefon von sich geben. Ein Rechtsbehelf ist das von der Rechtsordnung in einem bestimmten Verfahren zugelassene Mittel, mit dem eine staatliche Entscheidung angefochten werden kann. Wärmend Ihrer Ausbildung war die Dame wohl oft Kreide holen. Der Rechtsbehelf ist nicht für die Sachbearbeiter sondern für die, die der Willkür ausgeliefert sind. In §80 nimmt Sie sich auch noch das Recht raus sich das bezahlen zu lassen.