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Fragen und Antworten

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14.07.2015
Albert
F: reicht das Familienstammbuch und Ahnenpass, oder muß ich beim Standesamt in Berlin das anfordern?

A: Familienstammbuch und Ahnenpass ist vollkommen ausreichend.


14.07.2015
Helme
F: Hallo, hab noch eine Frage wegen dem ESTA-Auszug: Mein Personalausweis ist abgelaufen, muß jetzt aber laut BVA eine gültige Kopie meines Personalausweis mit schicken, was tun?

A: Einfach den Abgelaufenen Perso mitschicken. Oder eine Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde mit Lichtbild.


14.07.2015
Albert
F: welcher Bundesstaat ist der den ich eingeben muß? der wo ich geboren bin oder der von meinem Opa? hab auch den Ahnenpass und Familienstammbuch

A: Bei Staatsangehörigkeit den vom Opa, bei Adresse den eigenen.


14.07.2015
Manuel Frank
F: Soweit hab ich alles verstanden. Aber wenn mein Vater und mein Opa nicht mehr leben, wie komm ich denn dann an die Geburtsurkunde dran? Wie muß ich da fortfahren?

A: Die erhält man vom Geburtsstandesamt oder Stadtarchiv der Vorfahren. Ausgangspunkt ist die eigene Geburtsurkunde. E-Mail mit Perso als PDF im Anhang reicht.


14.07.2015
Gatya
F: Mein Vater ist in Ospreussen geboren und während des 2 WK nach Norddeutschland geflüchtet und dort meine Mutter geheiratet – ich habe nun leider keine Geburtsurkunde von ihm, sondern nur ein Familienbuch, mit einer Heiratsurkunde, in der sein Geburtsdatum und sein Geburtsort eingetragen ist mit Standesamt in Ostpreussen und Nr. . Ist das ausreichend für den Nachweis seiner Herkunft oder brauche ich seine Geburtsurkunde?

A: Normalerweise reicht das, ist eigentlich sogar besser. Allerdings sollten Sie dann den Antrag persönlich abgeben und dort eine Kopie davon machen lassen, was nicht jedermanns Sache ist. Die einzelnen Behörden reagieren nämlich höchst unterschiedlich. Daß Sie in jedem Falle aber bei der Ableitung bis vor 1914 zurück müssen sollte klar sein.


14.07.2015
Jasmin
F: Hallo, am Montag werde ich Anfangen alle Urkunden von meinem Vater der Linie zu besorgen um so schnell wie möglich aus und von der BRD wegzukommen. Allerdings bin ich mir nicht ganz sicher beim Ausfüllen geboren bin ich im Kgr. Baden Württemberg was auch mein jetziger Wohnsitz ist. Meine Vater, sein Vater und dessen Vater sind alle aus dem Kgr. Bayern...so wie ich das versteh bin ich aus dem Erbgut also auch Kgr. Bayern!? Hab ich das so richtig verstanden? Dann 2tens...Daher mein jetziger Wohnsitz Kgr. BW ist muss ich das ja jetzt angeben allerdings werde ich in 2/3 Monaten wieder zurück nach Kgr. Bayern ziehen was ja dann nicht mehr mit meinem angegebenen übereinstimmt. Ist das von nachteiliger Bedeutung?

A: Vorsicht, ein Königreich Baden Württemberg gibt es nicht, so nennt die BRD nur eines ihrer "Länder"! Es gibt das Königreich Württemberg und das Großherzogtum Baden, welches von beiden nun das richtige in Ihrem Falle ist, müßten Sie recherchieren, z.B. hier.

Dies betrifft Ihren WOHNSITZSTAAT. Was Ihre STAATSANGEHÖRIGKEIT anbelangt, liegt diese im Königreich Bayern. Der anstehende Umzug spielt dabei keine Rolle. Sie beantragen da, wo Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz begründet haben. Wenn Sie sich Ihre Urkunden relativ zügig beschaffen können und dann direkt den Antrag stellen, sollte das Verfahren innerhalb dieses Zeitrahmens abgeschlossen sein.


14.07.2015
Dima
F: Hallo, ich habe die ganze Thematik soweit verstanden und finde es auch gut. Die Frage die sich mir stellt ist: Ich kam mit meiner Mutter im Jahr 1996 in die BRD aus der Ukraine und wurde adoptiert von mein jetzigen Stiefvater (deutsch) und erhielt dann auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Ist die Möglichkeit für mich vorhanden den gelben Schein zu bekommen durch die Vorfahren meines Stiefvaters (Preußen) oder aussichtslos da ich selber garnicht in Deutschland geboren bin und Ukrainer war.

A: Ja, Sie müssen über Ihren Stiefvater wie beschrieben bis vor 1914 ableiten, dann dürfte dem nichts im Wege stehen.


14.07.2015
Marc
F: Hallo zusammen. ich bin seit dem 5. Lebensjahr adoptiert. Meine biologischen Eltern waren/sind Deutsche. Mein Adoptiv-Vater starb und meine Adoptiv-Mutter heiratete später wieder. Vor ein paar jahren hat er mich adoptiert (bin mittlerweile 45) aus erblichen Gründen. Wie schaut das nun aus? Muss ich nur die Abstammungsurkunde meiner Adoptiv-Mutter. ihrem Vater holen oder doch jetzt von meinem "neuen" Vater? oder geht das gar nicht, wenn man adoptiert wurde? Fand diesbezüglich leider nichts im Netz. Danke schon mal für die Infos!

A: Der aktuelle Rechtsstand in dem Sie sich gerade befinden zählt. Sie müssen von der Familie des Mannes ableiten, dessen aktuelles Adoptiv-Kind Sie sind, zurück bis vor 1914, aber ich denke, das sollte klar sein.


14.07.2015
Roger
F: Mein Vater ist unehelich 1928 geboren.Also Vaterseits zur Mutter dessen Vater ist 1911 in Markgrafschaft Mähren Landeshauptstadt Brünn gebohren Wie verhält sich das ?

A: Wenn Ihr Vater unehelich geboren ist, dann müßen Sie direkt über seine Mutter ableiten. Relevant ist in dem Falle also, wann und wo diese (seine Mutter) geboren wurde.


14.07.2015
ulrich wilhelm
F: Hallo ich habe mich nie für eine Entscheiden können - die Österreichische Staatsbürgerschaft habe ich bei der Geburt erhalten - durch meine Mutter, da sie nie mit meinem Vater verheiratet war, kann ich da dann nicht die Rechte durch Vererbung der Großeltern (väterlicher seite deutsch . -1908 u. 1912) in anspruch nehemen???? danke vielmals

A: Natürlich haben Sie sich selbst nicht bewußt - und schon gar nicht als Säugling - dafür entschieden, aber juristisch wird es so betrachtet bzw. ausgelegt, das ist ja das perfide an der ganzen Sache! Deshalb stand es ja auch in Anführungszeichen...
Sie können natürlich grundsätzlich in die Rechte Ihrer Großeltern durch Vererbung eintreten, jedoch DERZEIT leider eben nicht. Die BRD kann und darf dies mangels Legitimation und hoheitlicher Befugnisse gar nicht tun!


14.07.2015
Rhytmus
F: "Hallo, ich habe im BGB von 1896 unter den §§1591ff. die gesetzliche Regelung gefunden, nach der mein Vater als ehelich gilt, obwohl er vor der Eheschließung meiner Großeltern zur Welt kam. Der entscheidende Satz dort ergibt sich aus dem §1592: Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit. Somit kann ich doch noch nach der Vaterlinie ableiten. Das dürfte für all jene wichtig sein, für die ähnliche Umstände gelten. Das ist z.B. wichtig um möglichst vorher festzustellen, welche Linie man zu verfolgen hat, bevor man sich alle Kostenpflichtigen Urkunden zusammenholt, das kann viel Geld kosten!" Danke an Matthias. Das würde ja bedeuten, dass innerhalb der 302 Tage nach der Geburt die Eheschließung vollzogen ist, die Ableitung durch den Vater möglich ist. Das wäre bei mir auch der Fall. Denn über meine Mutter würde ist es bei mir schwierig, da man Großvater aus Bessarabien stammt und wahrscheinlich meine Urgroßeltern ebenfalls. Kann jemand zu dem BGB 1896 §§ 1591ff und §§ 1592 was sagen? Danke für die Antwort.

A: Um sich darauf berufen zu können, müßten Sie sich bereits in dem Rechtskreis befinden in den Sie erst hinein wollen... leider!
Aber einen Versuch ist es wert, passieren kann ja nichts, vielleicht klappt es ja. Zu weiterem Erkenntnisgewinn würde es auf jeden Fall beitragen.
Für eine Rückmeldung der Ergbnisse, auch zur Weiterleitung an unsere interessierten Besucher wären wir sehr dankbar!


14.07.2015
selly74
F: wie verhält es sich jetzt mit meiner Ehefrau? Ich habe den gelben beantragt noch nicht erhalten( dauert noch) muss sie den gelben Schein auch über die Abstammung beantragen oder reicht es bei ihr über die Heirat also letztenendes durch mich?

A: Eigentlich reicht es über Heirat. Aber um den Punkt Ersitzung auszuschließen würde ich die Abstammungsurkunden beilegen und auch den Antrag nach Abstammung ausfüllen. Für was sich die Behörden dann entscheiden ist ihr Problem. Interessant dürfte auch der ESTA Auszug sein, denn über Heirat haben wir noch keinen im Register.


14.07.2015
Ulrich Wilhelm
F: Hallo bin in Österreich geboren und mein Vater - Mutter Österreicherin - meine Großeltern väterlicherseits sind beide Deutsche und 1908 und 1912 geboren - kann ich mich somit auf meine Großeltern berufen und einen Gelbenschein beantragen? - hab zwischendurch in deutschland gearbeitet und gewohnt bin aber derzeit wieder in Österreich und besitze die Österreichische Staatsbürgerschaft und habe deswegen schwiergkeiten mit der Informationssuche... - mein Ziel die Selbstverwaltung - vielen dank für die Antwort und ihre großartige Arbeit meine Hochachtung

A: Korrektur:
Da Sie selbst Österreicher sind, sich also juristisch betrachtet "anders entschieden haben", nützt da auch die Abstammung ihrer Großeltern derzeit nichts, leider...
Ich weiß zwar nicht, was Sie genau unter "Selbstverwaltung" verstehen und will auch nichts verallgemeinern, dennoch möchte Sie aber vor den einen oder anderen "Geschäftsmodellen" warnen, die mit derartigen Begriffen arbeiten...


14.07.2015
Frank
F: Kann ich den Gelbenschein beantragen? Die Abstammung geht ja immer nach dem Vater. Wenn die Eltern nicht verheiratet waren, geht es nach der Mutter. Meine Eltern sind verheiratet, also Vater. Seine Eltern waren nicht verheiratet, also Mutter. Die Mutter kommt aus Karlsbad, Stadt heute in der Tschechischen Republik, vertrieben nach dem 2. WK. ?

A: Sie haben das Ableitungsprozedere perfekt wiedergegeben und verstanden - wunderbar - die Vermittlung dieses Wissens ist eines unserer Ziele!

Das RuStAG 1913 und die jeweiligen Gebietsstände ZU DIESER ZEIT, sind alles worauf wir uns berufen können. Sie bekommen natürlich einen Staatsangehörigkeitsausweis, aber leider nicht nach RuStAG 1913, denn Karlsbad lag zu jener Zeit auf dem Gebiet Österreich-Ungarns. Vorausgesetzt natürlich, Ihre Großmutter ist diejenige Vorfahrin, auf die Sie sich berufen müßten (also geb. vor dem 1.1.1914).


14.07.2015
Fidibus
F: Mein Großvater ist vor 1913 in Preußen (Provinz R.) geboren worden. Mein Vater und ich sind aber in einem anderen Bundesstaat - früher Großherzogtum X / danach Freistaat X / danach (NS, BR) Stadt X. a) Welche Staatsangehörigkeit besitze ich? b) Besitze ich u.U. mehrere Staatsangehörigkeiten? c) Und wenn ja, welche? d) Auf welche Gesetzlichen Quellen kann ich mich rechtswirksam beziehen (falls nötig)? Vielen Dank für ihre Antworten.

A: Der Vorfahre, der vor 1914 geboren wurde ist maßgeblich. Sie sind Preuße.


14.07.2015
Christian
F: Moin Moin zusammen. Es wird immer von dem Nachweis der Abstammung vom Vater aus berichtet. Leider ist mein leiblicher Vater nicht bekannt und ich bin in einer Pflegefamilie aufgewachsen. Das damals für mich zuständige Jugendamt hat keinerlei Unterlagen über meinen Vater. Meine leibliche Mutter hatte diesen nie angegeben. Leider ist auch eine persönliche Klärung mit meiner leiblichen Mutter nicht möglich, da diese bereits verstorben ist. Ich habe nur meine Geburtsurkunde und da stehen halt nur die Daten meiner Mutter drauf. Meine Frage ist nun, kann ich auch über meine Mutter die richtige Staatsangehörigkeit nachweisen oder geht das nur über den Vater?

A: Ein Schreiben der "Behörden", auf dem das vermerkt ist sollte reichen. Dann sollte einer Ableitung über die Mutter nichts im Wege stehen.


14.07.2015
Dominik
F: Sie Schreiben zu meiner vorigen Frage, daß ich gemäß § 4 Abs. 1 niemals ausgebürgert wurde. Nochmal zu unserem beider Verständnis: Mein Vater und dessen Vater (dann bin ich vor 1913) stammen aus dem ehem. Jugoslawien. Den deutschen Personalausweis und die deutsche Staatsangehörigkeit (im Sinne des Grundgesetzes BRD) habe ich durch meine Mutter. Ich bin eheliches Kind. Da ich über meinen Vater (auch eheliches Kind) ableiten muß, orientiert dieser sich ja wieder an dessen Vater (auch Ex-Jugoslawien). Sprich ich kann nicht so ableiten daß ich es mit der Geburt nach RuStaG begründen könnte. Zur damaligen Zeit wäre in so einem Fall die Einbürgerung nach RuStaG eine Möglichkeit gewesen. Schließlich habe ich mich ja in Württemberg niegergelassen (bin sogat dort geboren) und die Kriterien zu Einbürgerung aus §§ 8 - 16 treffen auf mich zu. Meine Frage damit ist, ob ich jetzt für immer an die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des GG der BRD gebunden bin, oder ob es irgendeine Möglichkeit gibt nach dem RuStaG irgenwie Deutscher zu werden. Den gelben Schein könnte ich ja beantragen, die Ableitung wäre dann nur nicht nach RuStaG.

A: Wie Sie richtig erkannt haben, bleibt Ihnen die Ableitung nach RuStAG § 4 Abs. 1 leider verwehrt.
Formal gesehen stünde natürlich der Weg über § 3 Nr. 5 (theoretisch) offen, vorausgesetzt, wir würden in einem Rechtsstaat leben!

Die bundesrepublikanische Verwaltung kann Sie aber mangels Berechtigung gar nicht gemäß RuStAG einbürgern!


14.07.2015
Dominik
F: Leider bin ich dank meines Vaters "aus dem Rennen". Hieraus ergeben sich mir zwei Fragen: 1. Bis in welches Jahr vor 1913 kann man denn zurückgehen? Das Gesetzt muss ja irgendwann mal eingeführt worden sein. 2. Könnte man sich nach RuStaG §3 Satz 5 und §§ 8 - 16 noch einbürgern lassen? Oder müsste dazu das Land, in dem ich mich niedergelassen habe (Württemberg) erst wieder in der Gestalt von 1913 (bzw. 1918) entstehen?

A: 1. Maßgeblich ist der ERSTE Vorfahre, den Sie bei der Rückverfolgung Ihrer Abstammung finden, der vor dem 1.1.1914 geboren wurde.
2. Sie brauchen / können sich nicht einbürgern lassen, Sie berufen sich gemäß § 4 Abs. 1 auf Ihr Geburtsrecht niemals ausgebürgert worden zu sein, was durch den Staatsangehörigkeitsausweis und den ESTA- Registereintrag dann lediglich dokumentiert und bestätigt wird!


14.07.2015
Matthias
F: Hallo, ich habe im BGB von 1896 unter den §§1591ff. die gesetzliche Regelung gefunden, nach der mein Vater als ehelich gilt, obwohl er vor der Eheschließung meiner Großeltern zur Welt kam. Der entscheidende Satz dort ergibt sich aus dem §1592: Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als Empfängnißzeit. Somit kann ich doch noch nach der Vaterlinie ableiten. Das dürfte für all jene wichtig sein, für die ähnliche Umstände gelten. Das ist z.B. wichtig um möglichst vorher festzustellen, welche Linie man zu verfolgen hat, bevor man sich alle Kostenpflichtigen Urkunden zusammenholt, das kann viel Geld kosten!

A: Danke für die Information!


14.07.2015
J E CH Scheihing
F: Meine Urgroßvater Gotlob Friedrich Scheihing ist nach Chile im Jahr 1852 ausgewandert. Alle 1835 in Untertürkheim ansässigen Scheihing haben zum ältesten in den Kirchenbüchern nachweisbaren Vorfahren den Weingärtner, Gerichts- und Ratsverwandten Johann Georg Scheyhing, 1654-1732. ich bin die Vierte Generation. Frage : Habe ich überhaupt die Möglichkeit die Staatsangehörigkeit zu bekommen ?

A: Natürlich, was sollte dem entgegenstehen.


14.07.2015
daemon
F: Info für Alle, deren Ahnen zu besagtem Zeitpunkt Sudetendeutsche waren: Diese waren bis 1938 österreichische Staatsbürger. Also, entweder verfolgt man die Ahnen zurück bis §1 RuStAG greift, oder man fragt gleich bei den Österreichern nach? Wie seht Ihr das?

A: Genauso! Wenn du damit das Organisieren der Unterlagen meinst.


14.07.2015
Preuße
F: Ich habe ein Familenstammbuch von meinem Vater, dort ist alles bis 1887 zurückzuverfolgen. Alles ist abgestempelt, unterschrieben etc. Was fahre ich jetzt fort? Reichen die Unterschrifte, Stempel, Reichsmarken etc. aus als Beglaubigung oder muss dieses Familienstammbuch neu beglaubigt werden? Desweiteren muss ich mit dem Original dann zur Behörde oder reichen dort Kopien aus? Ggf. beglaubigte Kopien? Wie ist dort zu verfahren? Desweiteren habe ich gelesen das man sich bei seiner Gemeinde ebenfalls das ganze holen kann. Zitat der Seite: "also Bestätigung der “deutschen Staatsangehörigkeit durch die Gemeinde holen” und zwar zwingend ohne gelben Schein zu beantragen und ohne Siegelbruch und Unterschriftsbruch auf den Schreiben. Was ist dort der Unterschied? Würde mich über Aufklärung sehr freuen um das ganze noch besse zu verstehen.

A: Da die Behörden immer häufiger versuchen das Verfahren zu erschweren bzw. nach Gründen suchen um die ANTRAGSGEMÄSSE Ausstellung bzw. Ableitung zu vermeiden, raten wir dazu sich sämtliche Dokumente (Auszüge aus den Geburtenregistern, Heiratsurkunden, etc.) beglaubigt zu besorgen und einzureichen.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage - in dem Sie sich auf "eine Seite" beziehen - läßt sich nur sagen, daß dies eine Täuschung ist, um die Menschen in dem bisherigen Rechtskreis, in dem sie sich aktuell befinden zu halten!

Nur die Ableitung nach RuStAG 1913 führt in die angestrebte Souveränität!


14.07.2015
Sachsen
F: Welche Staatsangehörigkeit stellt sich bei mir?! Meine Vorfahren sind 1720 von Fulda nach Ungarn gewandert, bis Kriegsende (2.WK) blieben sie dort danach wurden die Deutschen raus geworfen. Ich bin hier in Sachsen (1958) geboren. Dazu kommt noch das ich im öffentlichen Dienst als Angestellter arbeite. Meine Frage ist ob ich überhaupt die deutsche Staatsangehörigkeit voll erlange und gibt es ein Problem wegen des öffentlichen Dienstes? !

A: Herzlich Willkommen!

Wie korrekt abzuleiten ist, kann man den Videos von Herrn Oberüber, insbesondere dem zweiten, sowie den weiteren Dokumentationen auf dieser Seite entnehmen.
Grundsätzlich ist bei ehelichen Nachkommen über die väterliche Linie bis zu einem Vorfahren, der vor dem 1.1.1913 geboren wurde abzuleiten. Aus Ihren Angaben läßt sich dies nicht eindeutig herauslesen und ist zu individuell um jeden Fall hier einzeln erörtern zu können.
Darüber hinaus ist es ja ohnehin notwendig die entsprechenden Dokumente zusammen zu tragen und eine Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen ist daher ebenfalls unumgänglich.
Hinsichtlich möglicher Probleme mit Ihrem Arbreitgeber fehlen uns bislang selbst noch hinreichende Erfahrungen, allerdings können wir uns Schikanen wie Mobbing oder ähnliches ggf. sehr gut vorstellen.
Abgesehen davon ist Ihre Frage bzgl. des öffentlichen Dienstes eher eine Gewissensfrage, z.B. ob Sie dann im Rahmen Ihrer Tätigkeit auch entsprechend handeln, Ihr Remonstrationsrecht bei fehlenden Unterschriften auf Dienstanweisungen, Amtshilfeersuchen usw. wahrnehmen (§ 36 BeamtStG) und einfach grundsätzlich gültiges deutsches Recht über geltendes Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes stellen, etc..

Viel Erfolg!


14.07.2015
Matthias
F: Auf meine Frage hin haben Sie geantwortet "Nein Österreicher sind sie nicht. Aber sie kommen so nur in den Gebietsstand der Freistaaten". Dies wirft nun die nächste Frage für mich auf: Bleibt mir dadurch also eine Staatsangehörigkeit nach RuStaG 1913 verwehrt? Wenn ich nämlich über andere Vorfahren zurück führe, käme ich nach Großherzogtum Baden oder nach Preußen. Da wäre dann jedoch über die Großmutter väterlicherseits oder über meine mütterlichen Vorfahren. (entspricht aber wahrscheinlich nicht dem ius snguinis und ist somit nicht rechtskonform?). Vielen Dank vorab! !.

A: Mütterlicherseits wird und darf nur abgeleitet werden, wenn der jeweilige Nachkomme unehelich geboren ist und auch nicht von einem ggf. späteren Ehemann der Mutter angenommen / adoptiert wurde.
Sie müßten also einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten - auch nach RuStAG 1913 - aber diese Staatsangehörigeit ist dann nicht die in einem Bundesstaat, sondern in dem bereits besatzungsrechtlich beschnittenen Freistaat... leider...


14.07.2015
Aron
F: Ich bin als unehelicher Sohn eines deutschen Vaters und einer ungarischen Mutter in Deutschland geboren. Nach meiner Geburt folgte die Eheschließung meiner Eltern . Ich besitze sowohl die ungarische als auch die Staatsangehörigkeit der BRD. Ist eine Beantragung des gelben Scheins trotz der späten Eheschließung meiner Eltern nach der Geburt möglich?

A: Sofern Ihr Vater die Vaterschaft offizell anerkannt hat, dürfte dies kein Problem darstellen. Entsprechende Dokumente sind dann sicherheitshalber dem Antrag beizufügen.


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