F: War heute auf meinem Landratsamt in Pirna und wollte doch mal sehen was die dort für Anträge haben.Und siehe da,es waren andere.Nun sagte mir dort eine ziehmlich unfreundliche Frau,was ich alles mit beibringen müsste.Und zu meinem Erstaunen sagte sie mir,dass ich auch von meinem Vater eine Kopie des Persos oder Pass mit beilegen müsse,ebenso wie eine erweiterte Meldeauskunft.Das hab ich ja im Leben noch nicht gehört.Da mich mein Vater aber verstossen hat und er absolut keinen Kontakt mehr zu mir will,erübrigt sich die Frage wegen der Sachen die ich von ihm brauche.Nun meine Frage.Müssen sie meinen Antrag auch ohne diese formelle Schmierigkeit annehmen.Es ist ja wirklich nur die blöde Persokopie und die Meldebestätigung.
A: Das Kupieren der Perso%u2018s ist verboten. Sie können sich gerne damit ausweisen, aber eine Kopie hat in der Akte nicht zu suchen. Auf Dokumente dritter haben Sie garkeinen Zugriff. Statt der Meldebestätigung reichen Sie eine Aufenthaltsbescheinigung ein. Sollte das nicht reichen Fragen Sie doch einfach mal nach der Gesetzlichen Grundlage für ihr tun.
F: Ich habe seit heute meinen Staatsangehörigenausweis in der Hand. Das Ganze ging reibungslos mit Zeuge. Der Angestellte der Firma war äußerst freundlich. Nach der Aufenthaltsbescheinigung wollte er Antrag F, dann die Kopien der beglaubigten Abschriften meiner Ahnen aus dem Geburtenregister bis vor 1913. Als Ausweis reichte meine Abschrift aus dem Geburtenregister, kein Perso, kein Reisepass, schon gar keine Kopie. Nach bezahlten 25,- € in die Stadtkasse hatte ich den Staatsangehörigenausweis in der Hand Max Mustermann (capitis deminutio minimal) alles korrekt.
Am Ende bat er mich um meine Unterschrift auf der Empfangsbestätigung und einer zweiten Erklärung keinen anderen Staatsangehörigenausweis in einem anderen Land gestellt zu haben. Ich habe mir beides durchgelesen und empfand es als bedenkenlos. Was mich allerdings hellhörig machte war die Tatsache, dass er es ablehnte mir eine Kopie der beiden Schreiben mitzugeben, die ich gerade unterzeichnet hatte. Die Begründung das sei "behördenimtern". Bevor ich da ein Fass aufmache meine Frage: Wie ist das einzuschätzen, war das ein Täuschungsmanöver? und sollte ich auf jeden Fall auf die Herausgabe von Kopien für meine Unterlagen schriftlich bestehen oder stehen meine Unterschriften unter zwei belanglosen Schriftstücken und rentiert sich der Aufwand nicht, da ich ohnehin der Firma widerspreche?
A: Die Empfangsbestätigung ist Problemlos. Die andere Erklärung eventuell nicht. Helfen könnte da eine Akteneinsicht. Dort können Sie ja ein Foto des Schreibens machen. Abzuwarten wäre auch der ESTA Eintrag.
F: wenn ich Strafanzeige erstelle bei der Polizei wegen Unterlassung der Amtshandlung, werde ich da eigentlich für voll genommen , oder gleich bei der Staatsanwaltschaft
die ja auch nur für die BRD arbeitet. Welche Richtung soll ich einschlagen.
A: Strafantrag mit Strafverfolgung am besten direkt bei der Staatsanwaltschaft.
F: Hallo, habe meinen Antrag Ende Feb. abgegeben, wo der gute Mann mir gesagt hat nach 2-3 Wochen sei er fertig, Woche für Woche vertröstet er mich auf die nächste Woche. Vor kurzen versprach er mir am Telefon dass man ihn abholen kann. Gesagt getan, nur war er noch in Bearbeitung, und verwies mich auf die nächste Woche. Was kann ich machen das er den Antrag jetzt endlich rausrückt. Danke im voraus
A: Nettes Schreiben an den Bediensteten das 3 Monate um sind. Setzen Sie ihm eine Frist max 14 Tage. Sonst sehen sie sich genötigt Strafantrag mit Strafverfolgung §336 StGB (unterlassenen Amtshandlung) zu stellen.
F: Ich war beim zuständigen Standesamt in Frankfurt a. M. Obwohl ich angab, für eine Adoption im Ausland einen Staatsbürgernachweis haben zu möchten, sagte der Sachbearbeiter (mit einem Männchen nicht gerade üppig bestückt das Amt), dass kein schutzwürdiges Rechtsinteresse vorläge, und man sich bei einer Adoption auch nur mittels Perso/Pass ausweisen könne.
Im Ausland - der Knallkopp.
Was kann ich machen? Kann man die Behörde zwingen, das zu prüfen und bescheinigen?
Gibt es irgendeinen Rechtsanspruch auf Erteilung des "Gelben Scheines"?
Soll ich notfalls mit einem Ablehungsbescheid vor das Verwaltungsgericht gehen?
01.06.2016
Rainer Siebert
F: Stimmt es das in ganz Hessen im ESTA Register nicht mehr nach §4 Abs. 1 RuStAG 1913 eingetragen wird??? So sagte mir das der Typ von der Ausländerbehörde in Eschwege!
A: Die haben zwar eine Handlungsempfehlung dazu. Aber manche halten sich auch noch an Recht und Gesetz.
F: Aufgrund aktueller Tatsachen, etc. hat es noch einen Sinn Einspruch einzulegen gegen die Ausstellung des Scheins, wenn weder im Esta-Register noch in der Vollauskunft irgendein Vermerk zu Rustag steht?
A: Ein Wiederspruch macht keinen Sinn. Aber man sollte den Sachbearbeiter/in schriftlich auffordern den Mangel zu beseitigen. Das wird bei den Straftätern nichts ändern ist dann aber schon mal Aktenkundig.
F: Hallo Leute,
ich habe Heute nach 4 Monaten !!! bescheid von der Kreisverwaltung bekommen mit folgenden Text :
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gemäss § 30 StAG-Feststellung
Wir möchten Sie darauf hinweisen,dass es sich bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäss §30 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz(StAG)um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt,dem ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegen muss.Dies liegt nur dann vor,wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig ist und somit klärungsbedürftig wäre.Wird im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit kein berechtigtes Feststellungsinteresse nachgewiesen,wird das Antragsverfahren durch die Behörde nicht betrieben und kein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Da Sie in ihrem Antrag keine Angaben zu Ihrem Feststellungsiteresse gemacht haben,bitten wir Sie noch die beigefügte Erklärung zum Feststellungsinteresse auszufüllen und uns unterschrieben zurück zu senden.Entsprechende Nachweise sind beizufügen.
Ich habe den Antrag nach RuSTaG 1913 gestellt und weis jetzt nicht mehr weiter.Auf den GS möchte ich auf keinen Fall verzichten.Auf baldige Tipps wie ich jetzt weiterverfahren könnte würde ich mich riesig freuen.
Mit lieben Grüssen - Jürgen
A: Für mich ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig. Denn der Bundespersonalausweis und Reisepass ist nach Teso Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein Nachweis für den Besitz.
F: Hallo Leute,
Betrifft: Gelber Schein.
Hatte heute beim Amt angefragt,um unsere Unterlagen abzugeben.
Vom Sachbearbeiter wurde mir gesagt,das ein Triftiger Grund vorliegen müsse,
sonst werden keine Unterlagen angenommen. Er hätte ein Urteil aus Berlin auf seinem Schreibtisch liegen, das dies besagt. Welche Gründe gibt man denn an?
Mit freunlichen Grüßen
A: Keine das Urteil kommt nicht aus Berlin sondern aus Potsdam und ist bis heute nicht Rechtskräftig. Aber er tut was alle Willfährigen Erfüllungsgehilfen dieses Faschistischen Systems tun. Sie verstoßen gegen geltende Gesetzgebung. Teilen Sie ihm mit das er Prüfen soll ob es denn schon Rechtskräftig ist. Uns beschleicht ein Verdacht, dass dieses Propaganda Urteil nie Rechtskräftig wird.
F: Hallo, habe den GS vor 1 Monat per förmlicher Zustellung erhalten. Das war schon mehr als schwierig, denn die Behörde (SB Hamburg-Wandsbek) hat alles versucht, um mein Vorhaben abzuwiegeln. Erst droht sie mit einer Ablehnung, dann erhalte ich einen Ablehnungsbescheid wegen des nicht schutzwürdigen Interesses, und erst nach dem Widerspruch und einem mündlichen Vortrag zum Ablehnungsbescheid hat es geklappt. Leider ist mein Familienname auf dem gelben Schein in Großbuchstaben geschrieben, der Vorname ist klein geschrieben. Sollte man da widersprechen? Auch der Eintrag im ESTA-Register fehlt.
A: Die Straftäter in Hamburg haben schon so einige Strafanzeigen(Personstandsfälschung) weg. Selbst besuche von mehreren Souveränen hilft bei den Schwerverbrechern nichts. Die Staatsanwaltschaft freut sich auf Ihr Schreiben. Viel Spaß!
F: Hallo
Befinde mich in der Ausbildung bei einer Bundesbehörde.
Könnte es in irgendeiner Weise negative auswirkungen haben wenn ich den Staatsangehörigen ausweis beantrage?
A: Sollte es Rechtlich eigentlich nicht, liegt aber im Rahmen der Möglichkeiten.
F: Habe den GS erhalten. Das Amt hat mir komischerweise mit dem GS auch die Antragsformulare im Original an mich zurückgeschickt. Ich hatte nach RuStaG 1913 beantragt. Im EStA-Register wurde die Abstammung durch Geburt .. RuStaG 1913 vom Landratsamt nicht eingetragen. Das stinkt doch zum Himmel, was die da gemacht haben. Was soll ich jetzt tun?
A: Wenn der Vor- und Familienname richtig geschrieben ist, ist die Ableitung richtig passiert. Trotzdem würde ich den Bediensteten zum Nachtragen auffordern. Das wird zwar nichts ändern, ist dann für später aber Aktenkundig.
F: Hallo, ich habe heute meinen GS abgeholt. Leider war ich nur bei einer Vertretung der Vertretung, da meine Sachbearbeiterin nicht da war. Die Vertretung wusste nicht einmal was ein GS ist.
Leider haben die in meinem GS der Vor- und Nachnamen komplett groß geschrieben, ist das korrekt so oder muss ich von vorne anfangen?
A: Den hätten Sie so gleich Ablehnen sollen und auf Änderung bestehen müssen. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen. Jetzt heißt es Kontakt aufnehmen und auf Änderung bestehen. Helfen könnte hier der §169 StGB.
F: habe den Antrag per E-RS am 11.1.16 verschickt und im April nachgefragt.
Es hieß es dauert "in der Regel" 4 Monate. Es seien noch Dinge zu prüfen und dann wolle man dem Antrag entsprechen. Jetzt ist Ende Mai und ich habe noch immer keine Rückmeldung. Sollte ich jetzt einen Termin setzen?
Danke und herzl.Grüße
A: Ja das sollten Sie tun. Max Bearbeitung 3 Monate. Helfen könnte StGB 336.
F: mein Antrag wurde auch abgelehnt :( 3 Begründungen standen in der Ablehnung:
1. Im Melderegister bin ich mit der Angabe "Staatsangehörigkeit deutsch" registriert Unstimmigkeiten oder Zweifel an der Richtigkeit dieser Registrierung bestehen nicht da ich einen gültigen Personalausweiß der Bundesrepublik Deutschland besitze der mich als Staatsbürger der BRD ausweist
2. Sie geben an das Sie im Königreich Preußen geboren wurden in dem Ihrer Ansicht nach auch Ihr gegenwärtiger Wohnort liegen soll. Durch "Abstammung gemäß §4 Abs.1 RuStAG ( 22.07.1913 ) wollen Sie bei Ihrer Geburt 1962 zusätzlich zu Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit, deren Feststellung sie begehren, die Staatsangehörigkeit "Preußen" erworben haben
3. da kommt dann noch eine Begründung - Antrag ist unzulässig da ich zweifellos seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitze - es ist nicht ersichtlich das meine Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ( Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen ) auch nur fraglich sind - dann kommt noch ein Verweis auf dieses ominöse Urteil aus Potsdam das mein Feststellungsantrag eine Missbräuchlichkeit wäre
Ich bräuchte da eine Info wie ich da richtig reagieren kann
grüße aus Frankfurt ( Oder )
A: Leider lässt sich das Thema hier nicht besprechen(Feind liest mit). Aber das Urteil von Potsdam ist bis heute nicht Rechtskräftig! Die Frage ist ob es das je wird, denn das Urteil liest sich eher wie ein Propagandaartikel der Bild als ein Gerichtsurteil. Aus unserer Sicht, fangen sie jetzt an Ihre eigenen Bediensteten (Willfährige Erfüllungsgehilfen) zu verarschen. Sie Verheizen jetzt die eigenen Bediensteten.
GS TS3 Server
F: Was kann man als Feststellungsinteresse eintragen um direkt schon die Ablehnung zu vermeiden? Auch wenn es nicht richtig ist, ich weiß. Aber anscheinend interessiert es die Behörden nicht, oder wissen es nicht besser. Danke
A: Im Vorfeld schon Strafbare Handlungen der Bediensteten zu unterstellen macht keinen Sinn.
23.05.2016
Alexander 80331
F: Hallo zusammen, ich möchte den Gelben Schein beatragen und kann meine Abstammung bis vor 1914 nachweisen. Leider stellt die Behörde ihn mir nur mit Nachweis der Ahnen bis 1937 aus. Soll ich diesen trotzdem beantragen? Ich habe gelesen, dass dieser de jure trotzdem in die Staatenlosigkeit führt. Ist das richtig?? Vielen Dank für eine Antwort!
A: Was der unwissende Behördenmitarbeiter Ihnen sagt ist uninteressant. Die Frage ist was hinten bei raus kommt. Reichen Sie alle Unterlagen ein und lassen sich keine zurückgeben.
F: Und WIEDER eine ABLEHNUNG! Trotzt knallharte Argumente auf 4 DIN A4 Seiten wurde mein Antrag abgelehnt, da kein Feststellungsinteresse ersichtlich ist und meine deutsche Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft und somit auch nicht klärungsbedürftig ist. Habe alles aufgeführt was möglich ist. Habe sogar ein Schreiben von unserem Landkreis, worin steht, meine Staatsangehörigkeit sei die Bundesrepublik Deutschland. Drangetackert ist eine Kopie eines Schreiben eines anderen Landkreises, dass es solch eine Staatsangehörigkeit definitiv nicht gibt. Auch eine rechtsverbindliche Unterschrift habe ich verlangt, die nicht i.A. sondern mindestens i.V. getätigt werden soll. Wieder im Auftrag und wieder nur ein Handzeichen. Auch keine Belehrung auf eine Möglichkeit der Ablehnung zu Widersprechen.
Welchen nächsten Schritt könnt ihr mir nun empfehlen? Widerspruch einlegen oder gleich zum Rechtsanwalt? Obwohl es wohl kaum RA geben wird, der sich mit dieser Thematik auskennt.
A: Sie können schreiben so viel wie Sie wollen. Ihr Problem ist hier nicht zu klären. Also bleibt Ihnen nichts übrig, als das Angebot, uns auf unserem ts3 Server zu besuchen anzunehmen.
F: Mein Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit wurde abgelehnt,
weil ich Preußen als Wohnstaat und Geburtssstaat angegeben habe.
Kann ich auch Deutschland eingeben oder wie muß ich vorgehen.
Danke
A: Sie können sich für die Bestätigung nicht in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu sein bedanken. Ihre Feststellung war ja auch, dass Sie Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind. Erfragen Sie das Aktenzeichen für den Verwaltungsakt. Fragen Sie nach einem Termin zu Erstellung der dazu passenden Ausweisdokumente. Erstatten Sie parallel dazu eine Fachaufsichtsbeschwerde wegen Fachlicher Dummheit.
F: Hallo Forum, meine Feststellung zum Gelben Schein ist wie folgt. Man beantragt den Schein mit allen Unterlagen und man bekommt ihn mit dem Datum von "1937" also mit der sogenannten "Nazizeit" Mehr und mehr Menschen geben diesen zurück, da sie nicht mit den Nazis in Verbindung gebracht werden wollen. Welche Lösung wurde von Ihnen gefunden, um dieses große Problem zu lösen.?!
F: Ich habe am 13.05. Antwort vom Standesamt I in Berlin bezüglich Urkundenanforderung vom Standesamt Rastenburg/Ostpr. erhalten mit der Aussicht, "dass die abschließende Bearbeitung Ihres Schreibens auf Grund der sehr hohen Anzahl von Urkundenanforderungen noch mindestens 19 (neunzehn!)Monate in Anspruch nehmen kann". Bei meiner Eheschließung 1965 waren die erforderlichen Unterlagen innerhalb weniger Tage vom Standesamt I(West) im Standesamt Riesa (DDR)vorhanden, weil die Urkunden des Standesamtes Rastenburg vollständig nach Berlin ausgelagert worden waren. Ich vermute, hier wird massiv verzögert! Das Schreiben schicke ich als PDF-Datei als Beweis.
A: Ja die Herrschaften treten auf die Bremse. Im Bereich Herunterladen liegen die Anträge für ein direktes anschreiben des Standesamts in Ostpreußen.
F: Habe Antrag so ausgefüllt, wie in Ihrer Anleitung beschrieben.(Feld Ausweis freigelassen, bei mir, Vater und Großvater auch). Brief zurück, Formular ist unvollständig ausgefüllt und eine weitere Bearbeitung nicht möglich.
Ferner muß auch meine Unterschrift auf Antrag beglaubigt werden????
Frage soll ich nochmal den Antrag nachgebessert einschicken?
A: Die Unterschrift ist nicht zu beglaubigen. Nachgebesserter Antrag ist auch nicht einzureichen. Fragen Sie schriftlich an was dort fehlt. Die Antwort hat Gerichts verwertbar(Nennung der Paragrafen) zu erfolgen. Sollte das nicht geschehen ist Ihrem Antrag weder etwas hinzuzufügen noch wegzulassen.
F: Meiner Meinung nach darf es zurzeit nur ein einziges Thema um den geben Schein geben, nämlich der, wie man den Antrag begründet. Denn offensichtlich werden aufgrund eines aktuellen Urteils deutschlandweit ALLE Anträge konsequent wegen einem fehlenden schutzbedürftiges Feststellungsinteresse abgelehnt. Auch ich bekam kürzlich folgendes Schreiben:
Das Feststellungsverfahren nach §30 StAG setzt zwar kein berechtigtes Feststellungstellungsinteresse voraus; die Staatsangehörigkeitsbehörde ist allerdings auch nicht ausnahmslos verpflichtet, das Verfahren durchzuführen. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und das Ausstellen eines Staatsangehörigkeitsausweises sind nicht notwendig, wenn keine Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und kein schutzbedürftiges Feststellungsinteresse geltend gemacht wird. – Ich habe keine Zweifel daran, dass Sie und Ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Feststellungsinteresse bitte ich daher bis zum … zu begründen.
Im Auftrage!
Unterschrift = Ein kleines undefinierbares Zeichen (Paraphe)
Die Argumentation ist dem folgenden aktuellen Urteil entnommen worden:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160001273&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10
Dieses fehlende schutzbedürftige Interesse steht aber in keinem Gesetz. Hier versucht ein Richter seine (freie???) „Meinung“ zum Gesetz zu machen! Andere Richter haben aber eine ganz andere Meinung!
Man kann nur hoffen, dass der Kläger in Berufung geht oder das Urteil wegen Befangenheit anfechtet, da der Richter den Kläger indirekt einer bestimmten Personen Gruppe – nämlich den Reichsbürgern – zuordnet und das ist gegen den Richter Eid, den er geschworen hat.
Nebenbei mal erwähnt, ich habe gehört, dass ALLE Politiker eine Staatsangehörigkeitsausweis haben MÜSSEN. Ich glaube auch Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker. Wird bei denen auch die Vermutungsregel angewandt und grundsätzlich all deren Anträge abgelehnt, weil keine Zweifel bestehen, oder wird hier mit zweierlei Maß gemessen?
Ich habe zwischenzeitlich zwei befürwortende Urteilsbegründungen gefunden und die Behauptung des Richters aus dem kürzlich gefällten Urteil entkräften:
1.) SG Hamburg · Urteil vom 6. Juni 2011 · Az. S 6 AY 67/09 – https://openjur.de/u/593252.html
Urteilsbegründung Absatz 28: … hat JEDER MENSCH ein elementares und schutzwürdiges Interesse daran, dass seine Staatsangehörigkeit geklärt wird.
2.) Beschluß des Zweiten Senats vom 21. Oktober 1987 — 2 BvR 373/83 – http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html
Der Beschwerdeführer war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes. Die Ablehnung der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit wirkt sich wie eine Entziehung der Staatsangehörigkeit aus (vgl. BVerwG DÖV 1967, S. 94 f.).
Zumal hier überhaupt nicht von einem normalen „üblichen Verwaltungsakt“ gesprochen werden kann. Die Frage nach (m)einer Staats-Angehörigkeit ist eines der tiefsten natürlichen menschlichen Bedürfnisse. Jedes Familienmitglied möchte wissen, „wer bin ich“? Zu wem gehöre ich? Die Frage der Angehörigkeit zum „Vater Staat“, die Frage nach dem Vaterland, nach der Heimat stellt sich doch jeder Mensch. Vor allem dann, wenn das Land noch besetzt ist! Und da man als Deutscher laut dem Grundgesetz die Staatsangehörigkeit BESITZEN MUSS, so muss rechtlich jeder einen Nachweis führen können. Der Nachweis kann nur erbracht werden, wenn man den Staatsangehörigkeitsausweis BESITZT. Ich kann nur jedem – der eine Rechtsschutzversicherung besitzt – raten, sich einen guten RA zu suchen um ggfls. seine Rechte einzuklagen. Obwohl ich mir nicht sicher bin, dass man dafür überhaupt einen RA braucht.
A: Das neuste Urteil ist der Offenbarungseid und eine Bankrotterklärung des Systems. Also sollte man das nicht negativ sehen und sich ein Piccolöchen aufmachen. Sie haben sich das Urteil geschaffen was sie brauchen, um ihre Willfährigen Erfüllungsgehilfen(Bediensteten) in die Strafbarkeit zu schicken. Das Urteil liest sich eher wie ein Propaganda Artikel der Bild als ein Gerichtsurteil. Wie immer wird dies Urteil auch nicht Unterschrieben sein. Aber das ist ja für Bedienstete uninteressant. Das Urteil trägt das Feststellungsinteresse in sich, da es gegen Gesetze der BRvD und EU Recht verstörst. Dazu ist es nicht notwendig ein System Anwalt einzuschalten.
Bundesanzeiger BGBl
F: Guten Abend, ich habe ein Problem: Mein Antrag wurde auch wie bei vielen anderen hier aufgrund eines fehlenden schutzwürdigen Interesses abgelehnt. Auch mein Feststellungsinteresse lehnt die Ausländerbehörde ab. Ich habe auch auf das Europ. Übereinkommen hingewiesen und weitere Strafanzeigen unter Zeugen angedroht. Leider hilft hier nichts. Selbstverständlich werde ich den Ablehnungsbescheid nicht auch noch unterstützen.
Meine Frage: Habt ihr inzwischen eine Lösung für dieses Problem mit dem fehlenden Feststellungsinteresse? Ich weiß hier nicht mehr weiter.
F: Hallo Liebes Gelber Schein Team,
Fortsetzung der Pamphlete nachdem ich bei Aufgefordertem Feststellunginteresse auf das Europäische Übereingkommen hingewiesen habe.
Letzte Woche habe ich Post von dem netten Herrn der Behörde bekommen indem er mir mitteilt das mein Antrag abgelehnt wird.
Ich entschuldige mich jetzt schon einmal vorab für den langen Text der gleich folgt ;)
Sehr geehrter Her ****,
mit Schreiben vom 13.03.2016 haben Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Mit Schreiben vom 14.04 habe ich SIe aufgefordert, mir ergänzende Unterlagen oder einen geeigneten Nachweis über Ihr berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Mit Schreiben vom 17.04. haben Sie dies abgelehnt.
Ich lehne Ihren Antrag vom 13.03.2016 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab.
Im Verwaltungsverfahren ist ein Antrag grundsätzlich nur zulässig, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, daß die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genomen werden kann. Von Ihnen ist kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nachgewisesn worden oder ersichtlich. Sie sind als Sohn der deutschen Staatsangehörigen (Name meines Vaters und meiner Muter) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren worden. Deshalb ist nicht einmal Ansatzweise ersichtlich, warum Ihre deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft oder klärungsbedürftig ist. Auch haben ist nicht bekannt, daß eine andere Behörde oder Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit oder die Ausübung Ihrer Staatsbürgerlichen Rechte (z.B. Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen) in Frage gestellt haben. Anhaltspunkte für den Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht bekannt. Andere Gründe, warum der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises unbedingt erforderlich ist, haben SIe, wie oben ausgeführt, nicht benannt. Eine mögliche Missbräuchlichkeit Ihres Antrages ist in den von Ihnen bei der Antragstellung gemachten Angaben "Königreich Preußen" insbesondere bei der Wohnortangabe und der weiteren weiteren Staatsangehörigkeit und der begehrten Anwendung des RuStAG in der Fassung vom 1913 erkennbar. Ihren Antrag vom 13.03.2016 auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises lehne Ich daher ab.
Gebührenfestsetzung:
Gemäß § 3a der Staatsangehörigkeits-gebührenverordung (StAGebV) vom 24.09.1991 (BGBI. IS. 1915) in der zur Zeit geltenden Fassung beträgt die Gebühr für die Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises 25,0 €. Dieser Betrag ist unter Angabe des obenstehenden Kassenzeichens auf eines der nebenstehenden genannten Konten der Kreiskasse einzuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können SIe innerhalb eines Monats nach der bekanntgabe Klage erheben. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Arnsberg (Adresse...) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen bevollmächtigen versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Die Klage kann auch in Elektronischer Form nach Maßgabe der Verordung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen -ERVVO VG /FG - vom 07.11.2012 (GV.NRW 2012 S.548) eingereicht werden.
Bei Verwaltungsgericht Arnsberg ist die Klageerhebung in elektronischer Form zugelassen. Hinweise zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden SIe auf der Homepage der Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (www.OVG.nrw.de)
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
****** Unleserliche Unterschrift.
Nun weis ich garnicht mehr weiter, bitte helft mir ;)
Soll ich das nun bezahlen oder nicht? Meine Unterlagen habe ich auch nicht zurückerhalten.
Viele grüße aus der Provinz Westfalen