F: Also... meine Uroma ist 1910 in Stuttgart (Wangen) kgr. Württemberg geboren Sie Heirattete dann meinen Uropa geboren 1906in Erkheim bei Memmingen (kgr.Bayern), in Memmingen (logischer weise, kgr. Bayern). 1930 wude dann mein Opa geboren in Memmingen (kgr. Bayern). Er heiratete dann meine Oma die aus kgr. Preußen kam. Meine Mutter erblickte das licht der welt im Jahre 1958. Sie heiratete meinen Vater in Deutschland. (Er ist italienische Staatsangehörigkeit). Zu meiner Frage: Habe ich jetzt die Kgr. Wüttemberg und die kgr. Bayer Staatsangehörigkeit vererbt bekommen oder nur die von meinem Uropa. Ich habe ja definitiv eine dieser Staatsangehörigkeiten vererbt bekommen aus Mütterlicherseite. Mein Vater ist ja Italiener. bin ehelich geboren. esgeht haubtsächlich auch um die Anlage F Frage 4. habe alles zusammen und muss es nur noch abgeben. Vielen herzlichen Dank für die kommenden Antworten ;-)
A: Wenn Sie ehelich geboren sind und Ihr Vater Italiener ist, dann wird das so nichts (siehe § 4 (1) RuStAG). Aber ganz konventionell können und sollten Sie natürlich trotzdem Ihre Staatsangehörigkeit feststellen lassen.
F: Was muss ich als Geburtsstaat angeben, wenn ich in Heidelberg geboren bin?
A: Großherzogtum Baden oder Baden
F: Hallo, wie schaut es aus wenn wenn ich nur über meine Großeltern mütterlicherseits den Nachweis erbringen kann
A: Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz RuStAG 1913 §4
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
F: Ich bin wie mein Vater in Baden geboren. Gebe ich da "Großherzogtum Baden" oder einfach nur "Baden" an? Und gebe ich meinen Wehrdienst als Wehrpflichtiger nun an oder besser gar nicht? denn in einem Formular wurde der Wehrdienst eingetragen.
A: 1. Das bleibt Ihre Entscheidung.
2. Ja, Ihr Wehrdienst in Deutschland oder im Bund sollten sie angeben.
F: Hallo, super Seite. Befasse mich erst seit 14 Tagen mit dem Thema und blick (noch) nicht richtig durch. Ich habe die selstsame Konstellation dass mein Urgroßvater in Elsass-Lothringen 1868 geboren ist (also vor 1871) mein Großvater 1898 in Mannheim, hier liegt eine Einbürgerungsurkunde von 1928 vor. Ist es überhaupt sinnvoll hier am Ball zu bleiben?
A: Sie haben doch gute Voraussetzungen, bei Ihnen passt doch alles. Nochmal mit der Geschichte des sog 1. WK (Gebiet davor und danach) beschäftigen. Dann werden Sie die Einbürgerungsurkunde verstehen und feststellen, daß alles i.O. ist.
F: Sorry kurz nochmal. Also, obwohl mein Vater und Grossvater verstorben ist muss ich ankreuzen verheiratet seit und bis offen lassen ??
A: Es geht um den Zeitpunkt der Geburt!
F: Hallo! Benötige kleine Hilfe beim ausfüllen des Antrags - Vater geb. 08.38 Sulzbach im Saarland gest. 2004 und Grossvater geb. 1904 auch in Sulzbach gest. 1984 bzgl. des Familienstandes kann oder muss ich unter verwitwet seit: verstorben hinschreiben also dort wo der Strich ist ?? Und, ich benötige auch die Geburtsurkunde von Vater und Grossvater auch Heiratsurkunde ? Danke für Hilfe!
A: Selbstverständlich brauchen Sie die Urkunden. Bei Geburt waren die Eltern und Großeltern verheiratet. Verstorben ist da nicht einzutragen.
F: Ich bin adoptiert: sollte icht RuStAG §5 (Legitimation) angeben oder RuStAG §4 Abs. 1. Danke
F: Leider noch nicht beantwortet: Frage des Zeitpunkts (Nachweis vor 1913 oder vor 1918?). Relevante Daten: RuStaG v 22.7.1913, Abdankung WII 1918 (Reichssouveränität bis 1918), Gültigkeit RuStaG also bis 1918
A: vor dem 27.07.1914, besser noch vor dem 01.01.1914
F: Kann ich auch eine internationale Geburtsurkunde im Antrag beilegen, statt einer beglaubigten Abschr. aus dem Geburtenbuch? Bei der int. Geburtsurkunde ist vom Standesamt korrekt unterschrieben worden und es befindet sich darunter gedruckt der Name des Beamten. Beim begl. Auszug haben die Jungs leider vergessen wie man formgültig unterschreibt.
A: Nein, die Internationale Geburtsurkunde ist die juristische Person.
F: Die Behörde bekundet ein sog. Feststellungsinteresse nach der Beantragung. Was möchten die Herrschaften gerne hören ?
A: Tja, die Herrschaften haben vorläufige Anwendungshinweise und Handlungsempfehlungen!
Viele wissen, daß ihre Argumentation haltlos ist, aber einige ziehen es wirklich durch. Dabei ist es sogar EU-Recht:
Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
Artikel 10
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, daß Anträge auf Erwerb, Beibehaltung, Verlust, Wiedererwerb oder Bestätigung der Staatsangehörigkeit in angemessener Zeit bearbeitet werden.
F: Hallo, ich habe meinen Antrag zur Festellung der Staatsangehörigkeit gemeinsam mit meinem Lebensgefährten am 21.10 per Einschreiben-Rückantwort abgeschickt und wir haben vom Amt einen Brief zurück erhalten , das mein Lebensgefährte bitte 25€ Bearbeitungsgebühr überweisen soll damit sie seinen Antrag bearbeiten. Ich habe keinen Brief bekommen. Wir haben bis heute keine Antwort bekommen weder von ihm noch von mir. Warte ich weiter ab oder kann ich mich irgendwo erkundigen wie weit die Bearbeitung ist? Wird mein Antrag bearbeitet wenn ich keine Zahlungsaufforderung erhalten habe? Wie lange dauert die Bearbeitung in der Regel? Unsere Willenserklärung ans Standesamt ist zum gleichen Zeitpunkt rausgeschickt worden, erhalten wir da auch eine Antwort vom Standesamt ?
A: Natürlich können Sie dort mal nachfragen. 6 Wochen ist aber noch im Rahmen. Spätestens nach 10 Wochen sollten Sie nachfragen.
F: Bei den Anträgen V (Bei eurer Ausfüllhilfe) steht bei Staat manchmal ---Nur wenn nach 1937 Geboren....was genau muss ich dann da eintragen? Dass was da in der eckigen Klammer steht?
A: Nein, umgekehrt. Wenn der entsprechende Vorfahre VOR 1937 geboren wurde, dann lassen Sie den kompletten Klammerausdruck weg. Die Erfahrung zeigt auch, daß dieser Ausdruck im Grunde auch generell weggelassen werden kann.
F: Die Spende kriegt ihr sowieso. Meinte Gebühren an die Behörden? Danke
A: Nein, natürlich nicht. Manche verlangen die Gebühr im Voraus, aber meist nur, wenn man Ihnen den Schein zuschicken will. Dann teilen die Ihnen das aber mit.
F: Im offiziellen Formularf.d. "Feststellung d.deutschen Staatsangeh.k.nach (Ru)StAG 1913, bei d.Zeile Nr.5: Aufenthaltszeiten,-"Staat" was könnte ich dort eintragen? Bin in Kiel Sclesw.Holst. geboren.Finde keinen Eintrag im Gemeindeverzeichnis,- soll ich da nun "Preußen" reinschreiben ?
A: Ja, Kiel liegt nunmal in Preußen... übrigens auch laut Gemeindeverzeichnis auf S. 750.
F: Muss ich irgendeine Gebühr für den Antrag vorab bezahlen, wenn ja, wohin? Danke
A: Nein, aber für Spenden als Energieausgleich sind wir natürlich dankbar... ;-)
F: Muss ich eigentlich irgendwelche Belege über meine eigenen Eheschliessungen/Scheidungen beilegen, oder genügen die Angaben im Antrag ----von.....bis......Danke
F: Habe jetzt alles zusammen. Ich habe von allem Kopien gemacht. Muss ich die zusätzlich beglaubigen lassen? Hab mal bei euch gelesen, ---nur Kopien---einreichen. Vielen herzlichen Dank für eure Antwort
A: Die Urkunden werden nur Kupiert nicht Beglaubigt.
F: würde ein ahnenpass des dritten reiches als abstammungsnachweiss gelten/akzeptiert ???
A: Ja, aber Sie müssen in jedem Falle bis vor 1914 zurück.
F: Danke für die ausfürliche Antwort gestern. Noch eine andere Frage: Ich habe vor 3 Wochen meinen Hauptwohnsitz gewechselt. Aber nur innerhalb des Landkreises Augsburg, die Behörde bleibt also die Gleiche. Soll ich jetzt beim weiteren Schrift-/Fax-Verkehr bei der alten Adresse bleiben (Eltern-Hauptwohnsitz), oder ist es wichtig, meinen neuen Erstwohnsitz anzugeben, weil das für den Bescheid geprüft wird? Mir wäre die Adresse egal. Danke!
A: Das können Sie handhaben wie Sie wollen, aber bei der alten Adresse gibt es dann natürlich keine Nachfragen.
F: Nur zur Sicherheit. Habe meinen Antrag vor 2 Wochen per Einschreiben/Rückschein nicht ans Rathaus sondern an die Ausländerbehörde im Landratsamt geschickt. Empangsbestätigung habe ich, ansonsten bisher nichts. War meine "Behördenwahl" richtig? r
F: Hallo. Nach mehreren Schriftwechsel, wo mich der "Beamte" immer wieder falsch ableiten wollte, habe ich nochmal schriftlich daraufhingewiesen: "..dass ich den Antrag so gestellt habe, dass ich die Bayerische Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913 durch Abstammung korrekt abgeleitet und beanttragt habe". Jetzt kommt die Antwort: "..sie haben einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt. Tatsächlich wollen sie jedoch die "bayerische" Staattsangehörigkeit Stand 1913. Das Staatsangehörigkeitsgesetz von 1870 wurde durch RuStAG 1913 abgelöst. Es führte eine unmittelbare Reichszugehörigkeit ein. Der Geltungsbereich dieses Gesetztes umfasste zunächst mehrere Bundesstaaten des Deutschen Reiches u.a. auch Bayern. Durch §1 VO über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5.2.1934 erfolgte die Aufhebung der Staatsangehörigkeit in den Ländern. Seitdem gibt es nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (§1 Abs. 2 StAngVO 1934). Nachdem eine Länderstaatsangehörigkeit seit 1934 nicht mehr besteht, kann natürlich eine solche auch nicht mehr festgestellt werden, zumal sie im Jahr 1984, d.h. 50 Jahre nach Aufhebung der Länderzughörigkeit geboren wurden. Ihr Antrag wird deswegen als erledigt abgelegt." - Auf welche Gesetze, Urteile o.ä. kann ich mich denn beziehen um klar zu machen, dass das RuStAg 1913 IMMER noch für mich gültig ist? Ich würde es gerne noch einmal auf der sachlichen Ebene ohne Frist etc. probieren. Danke!
A: Warum diese Auseinandersetzung mit Unwissenden im Vorfeld? Sie wissen doch noch gar nicht, ob Sie die falsche Ableitung bekommen. Das ist doch erst aus dem gelben oder aus dem ESTA zu erkennen. Auf seinen Einwand können Sie ja mal Fragen ob Bundesländer und Bundestaaten dasselbe ist? Sie leiten ab nach ABSTAMMUNG und nicht nach Geburt! Der war in Geschichte vielleicht Kreide holen und kennt nur die 12 Jahre.
F: Hallo, die Frage ist hier schon mal ähnlich gefallen, vielleicht hat Jemand aufschlussreichere Vorgehensweisen zur Sache: Mein Urgroßvater und Großvater waren Buchenland-Deutsche und wurden umgesiedelt, da das Gebiet leider früher zum Kronland Österreich gehörte und/ aber der böse Onkel AH damals alle Deutschstämmigen nach Hause holen wollte ... - Ein Artikel den gerade gelesen habe sagt aus, dass "nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damaligen Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde..."
A: Ja, die deutsche Staatsangehörigkeit (unmittelbare Reichsangehörigkeit). Dieser konventionelle Weg ist natürlich fast immer möglich. Hier geht es aber vornehmlich um die Bundesstaatsangehörigkeit (mittelbare Reichsangehörigkeit)! Versuchen Sie es einfach, indem Sie als Staat für Ihre Vorfahren Deutschland angeben und wenn "nur" die deutsche Staatsangehörigkeit dabei rausspringt, dann ist das eben so und auch nicht weiter tragisch.
F: So, habe den Gelben heute abgeholt. Vor- u. Familienname klein wie es sein soll. Im Vergleich mit einem "korrekt ausgestellten Musterausweis" enthält meine Wohnadresse die Postleitzahl, es fehlt der Zusatz "-Der Landrat-" und er hat keine fortlaufende Nummer. Dienstsiegel vorhanden. Ich musste eine Empfangsbestätigung des Gelben unterschreiben. Ist eurer Ansicht nach erst mal trotzdem alles im Lot? Es gab keinerlei Probleme, zu meiner Verwunderung musste ich mich nicht einmal ausweisen und den korrekten Erwerbungsgrund im EStA hat man mir auch schon mündlich zugesichert.
A: Wunderbar, scheint alles in Ordnung zu sein, sofern es sich tatsächlich um eine reine Empfangsbestätigung handelte. Herzlichen Glückwunsch!
F: Was kann ich tun wenn ich von meinem Großvater keine Geburtsurkunde bekomme. Er ist 1900 geboren und die Urkunde von meinem Vater reicht nur bis 1925
A: Eine Sterbeurkunde sollte auch ausreichen. Oder Hier