F: Ich müsste jetzt einen neuen Personalausweis beantragen und müsste dann ja mit meiner Unterschrift bestätigen, Deutsche zu sein.
Nun kenne ich meine biologische Abstammung nicht. Bin aber in Deutschland geboren und laut meiner Geburtsurkunde haben meine „biologischen Eltern“ deutsche Namen.
Da der Personalausweis und/oder Reisepass, (angeblich) kein amtlicher Nachweis (meiner) der deutschen Staatsangehörigkeit ist, sondern nur ein Staatsangehörigkeitsausweis, ist meine Frage, wie gehe ich nun vor?
Meine Idee ist nun, erst einmal eine belegte Abschrift meiner Abstammung zu beantragen.
Letztendlich möchte ich natürlich einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen.
Gruß
A: Ich würde bei Antragstellung die Bestätigung nicht gegeben. Denn bis heute hat diese Feststellung nicht stattgefunden. Besser ist die Frage, das müßten sie doch Wissen. Oder haben sie das all die Jahre noch nicht feststellen lassen? Wieso bekomme ich Wahlbenachrichtigungskarten? Da sollte doch nach §12 Bundeswahlgesetz die Feststellung stattgefunden haben? Bei dem Termin können Sie ja gleich einmal fragen, wie es mit einem berechtigten Interesse nach StAG 30 aussieht. Ihre Abstammungsurkunden sollten Sie bis dahin schon mal organisieren.
F: Hallo
Ich möchte mir auch ein GS holen
Was muss ich als erstes tun?
Esta Register? Oder erst Antrag auf Feststellung? Danke
Mit freundlichen Grüßen
A: Erst den Antrag und dann alles andere!
F: Woher bekomme ich die Personenstandsurkunden für Donauschwaben aus der Region Batschka im heutigen Serbien und damaligen Königreich Serbien? Beim Standesamt des jeweiligen Ortes? Oder wird das, wie bei den Ost-Vertriebenen, über ein deutsches Standesamt abgewickelt?
A: Am besten über das Ortsstandesamt oder Kirche vor Ort. Gehen würde auch das Standesamt 1 in Berlin aber das kann bis zu 18 Monate dauern.
F: Abschließend: Meine Frau - unehelich geboren, leibl. Eltern später miteinander verheiratet, Fristen zur Vaterschaftsanerkennung erfüllt.
1) Muss selbst Aus StAG ins RuStAG kommnen, da unser Verwaltung §6 RuStAG nicht kennen.
2) Im Antrag zur Feststellung muss meinen Frau nach der Mutter ableiten, da unsere Behörden auch §5 RuStAG nicht kennen.
3) "Das RuStAG kennt aber in §5 des StAG die Legitimation" war damit "Das StAG kennt aber in §5 des RuStAG die Legitimation" gemeint?
A: Alles ist in den letzten Fragen beantwortet! Dazu kennt die Verwaltung die Vaterschaftsanerkenntnis. Also finden Sie heraus wie Ihre Frau ableiten muß. Mehr kann man dazu nicht ausführen. Zusätzliche Informationen gibt es auch auf der Seite.
F: Guten Tag und vielen Dank für die Antwort. Leider habe ich bei meiner vorherigen Frage auch noch den Gesetzestext von 1870 vor mir liegen gehabt--sorry...Nur nochmal kurz für mein Verständnis als einfacher Handwerker. Ich sehe auch leider manchmal den Wald vor lauter Bäumen nicht.
1) ein uneheliches Kind, wo die leiblichen Eltern nach der Geburt geheiratet haben, leitet man nach den Vater ab (§5 RuStAG), sofern eben der Vater in irgendeiner Art die Vaterschaft anerkannt hat (wie fast immer), also durch Legitimation. -Soweit richtig?
Bei der Ableitung wird immer auf ehelich/unehelich (§4) hingewiesen. In den meisten Fällen heiraten die Eltern danach bzw. die Mutter einen anderen Mann.
2) Heiratet die Mutter eines unehelichen Kindes dann einen andere Mann, dann wird nach der Mutter abgeleitet. -Richtig?
3) Heiratet die Mutter eines unehelichen Kindes einen anderen Mann, welcher das Kind durch Adoption anerkennt, so wird dann wieder nach den "neuen" Vater abgeleitet. -ist das so Korrekt?
4) Letzte Frage: Zu 1.Frage - das wissen auch die Behörden? - wenn die den Passus §6 RuStAG nicht kennen.
Vielen Dank, auch für eure Geduld..
A: 1. Hierzu muß eine Frist von 301 Tage nach der Geburt gegeben sein. Oder eine Vaterschaftsanerkenntnis nach § 5 RuStAG gegeben sein. Im RuStAG nennt man das Legitimation. Der §4 bleibt bestehen durch §5 RuStAG. Eine Ableitung nach §5 gibt es nicht. Durch Legitimation wird lediglich der Ehelichen Geburt gleichgestellt.
2. RICHTIG
3. RICHTIG, er wird zum gesetzlichen Vater.
Nein warum sollten sie? Die Bundesrepublik kennt nur das StAG. Im StAG gibt es diesen §6 nicht. Da die Prüfungsroutine in der Okkupationsverwaltung im StAG beginnt, muß die Ehefrau aus eigener Kraft vom StAG in das RuStAG kommen. Im RuStAG hat die Frau dann die Staatsangehörigkeit des Mannes. Das spielt aber erst eine Rolle wenn die Bundesstaaten wieder Organe haben. So lange hat die Frau in der Okkupationsverwaltung ihre Staatsangehörigkeit.
F: Hallo. Bei der Ableitung meiner Frau habe ich ein Verständnissproblem. Sie ist uneheliche geboren, jedoch haben die leiblichen Eltern danach geheiratet. Für die Beantragung soll jeder seine eigenen Antrag stellen, so heißt es überall. Wir sind auch verheiratet und Gem.RuStAG §5 erwirbt sie ja die StA von mir, und ich kann bis 1880 nachweisen. Zur Heirat hatte ich noch keine Feststellung nach RuStAG. Theoretisch bräuchte sie ja keine eigene Nachweiserbringnung, sondern unsere Eheurkunde und mein ESTA-Auszug von mir mit dem "erworben durch: (Abstammung)". Oder verhaue ich da was gewaltig? Dann wäre noch dies: nach §1719BGB (1916) "...erwirbt das uneheliche Kind, durch heirat der leiblichen Eltern, die gleiche gesetzliche Stellung wie ein eheliche Kind.." -muss man dann nach dem Vater ableiten? Oder ist das außer Acht zulassen, da im RuStAG §3 und §5 kein Verweis zum BGB zugewiesen wurde? Wie fülle ich nun den Antrag für meine Frau aus? Vielen lieben Dank, marco
A: Das StAG kennt den Passus das die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes durch Heirat nicht. Somit muß Ihre Frau alleine aus dem StAG kommen. Das RuStAG kennt aber in § 5 des StAG die Legitimation. Also die Vaterschaftsanerkenntnis. Das scheint bei Ihrer Frau der Fall zu sein. Also geht es wie bei den meisten über den Vater.
F: Hallo :)
wenn ein Paar( Mann ist Deutscher, die Frau ist Moldawisch) gemeinsame Kindern haben und jetzt erst heiraten, gibt es Möglichkeit den Gelbeschein zu bekommen ?
Danke!!!!
A: Für den Mann und die Kinder ja. Die Frau müsste aus eigener Kraft aus dem StAG in das RuStAG kommen. Erst im RuStAG bekommt die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
F: Hallo zusammen, bekommt man den gelben Schein auch ohne Geburtsurkunde des Ahnen, zb mit dem Familien Stammbuch? Da ist ja auch alles erwähnt…
A: Wenn man mit dem Stammbuch bis vor 1914 kommt, sind alle Dokumente zusammen!
F: Hallo, kurze Frage… Besitze keine Geburtsurkunde meines Urgroßvaters (geb. 1880), sondern „nur“ ein Familienstammbuch in dem die Eheschließung mit allen Angaben zu Geburtsdatum,-Ort und Eltern gemacht wird, sowie eine Sterbeurkunde meines Ururgroßvaters. Leider ist im Landesarchiv Berlin sonst nix mehr verfügbar, aus den ehemaligen Ostdeutschen Gebieten. Ist das denn ausreichend für den GS nach RuStAG????
A: Ja, das reicht vollkommen aus.
F: In einem Youtube-Video wurde erklärt dass es genauso ausreicht, daß als Staat Deutschland im Antrag F+V etc einträgt, hauptsache es wurde RuStAG, also Erworben durch Geburt (Abstammung) RuStAG §4 Abs. 1 im Antrag erwähnt und die Nachweise beigefügt. Ist das effektiver als würde ich den Staat Württemberg, etc angeben wollen. Das Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis ist dann formlos an die BVA zu stellen. Sollte man das nicht tun und genauer die Staatsangehörigkeit z.b. Württemberg statt Deutschland angeben?
A: Nach geltender Gesetzgebung der Bundesrepublik bedeutet Deutschland das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.12.1937. In Ihrem Wissensstand würde ich vermeiden, den Antrag Formlos zu stellen. Es gibt zu viele Fehler Möglichkeiten. Sollten Sie im Verwaltungsgebiet der Bundesrepublik wohnen, fehlt der BVA schon die Zuständigkeit.
F: Vielen Dank für Ihre Antwort. Können unsere zwei ältesten Kinder auch die Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1) ableiten, weil sie ja in Australien geboren und die ersten 4 1/2 bzw. 2 1/2 Jahre ihres Lebens dort verbracht haben? Müssen sie dann die australische Staatsangehörigkeit abgeben, obwohl sie diese ja mit der Geburt dort geschenkt bekamen?
A: Natürlich Kinder von Deutschen sind immer Deutsche, egal wo auf der Welt sie geboren sind.
F: Guten Morgen, sorry, aber ich verstehe nicht den Sinn der Antwort.
Wie soll ich eine Vaterschaftsanerkennung bekommen, wenn es keine Unterlagen mehr in Breslau
gibt. Ich bekäme nur was heraus, über meine Vorfahren, wenn ich die Geburtsurkunde meiner Oma ( väterliche Seite)
hätte, da gibt es aber nichts mehr. Ich habe nur einen Namen von meiner Oma , väterlicher Seite.
In Breslau gab es einen Brand, da wurde viel vernichtet. Kann ich da nun alles über meiner Mutter ihre Seite klären???
Auch verstehe ich den Zusammenhang mit der Okkupationsverwaltung nicht.
Es tut mir leid, aber ich hänge fest und sehe keinen Ausweg mehr. Ich denke ich kann alles an den Nagel hängen.
Vielen Dank für die Mühe und einen sonnigen Gruß.
F: Bin am ausfüllen der Anträge. Die V Anlage bereitet mir Probleme.
Meine Eltern waren verheiratet, also väterliche Seite.
Mein Vater ist in Breslau geboren. Geburtsurkunde habe ich. Er ist ein uneheliches Kind, also seine Mutter.
Aber über Sie und ihre Eltern gibt es im Staatsarchiv Breslau ( auch Kirchenbücher)
keine Unterlagen mehr. Tritt jetzt die mütterliche Seite in Kraft?
Da gäbe es keine Probleme, da meine Oma 1900 geboren wurde und ich alle Originale habe.
Was muss ich ankreuzen?
Danke für die Hilfe!
A: Als erstes muss ermittelt werden ob es eine Vaterschaftsanerkenntnis(RuStAG §5 Legitimation) bei Ihrem Vater gab. Dann geht es schon über seine väterliche Linie. Vielleicht löst das dieses Problem schon. Ansonsten wird es schwierig. Dann muss man auf „Behörden“ der Okkupationsverwaltung zurückgreifen.
F: Hat es auf die Dokumente, die zur Geburt eines Kindes erstellt werden, einen Einfluß, wenn die Eltern, oder einer der beiden Elternteile bereits den GS hat oder gilt dieses Kind dennoch wieder als Staatenloser, bis es einen eigenen GS erhalten hat?
A: Kein Antrag keine Feststellung! Dabei ist es vollkommen egal ob es den GS erhält oder nicht. Die Antragstellung ist wichtig.
F: Guten Abend. Soll ich mir neben dem Auszug aus dem Geburtenregister auch eine Abschrift aus dem Geburtenbuch über mich besorgen? Bin verwirrt, weil das von manchen als wichtig erwähnt wird, aber nie genau erklärt.
A: Ob das für Sie wichtig ist, müssen Sie entscheiden. Hier gilt der Grundsatz, besser haben als brauchen.
F: Hallo,
im Merkblatt zum Antrag F / FK / V wird darauf hingewiesen: "Unbeglaubigte Fotokopien und Abschriften werden nicht anerkannt". Jetzt habe ich hier des öfteren in den Antworten gelesen, das einfache Kopien ausreichend seien, was mir natürlich lieber wäre, als noch weiteren Stelle mein Geld in den Rachen zu werfen. Jedoch möchte ich auch eine Rückgabe wegen unvollständig diesbezüglich vermeiden. Vielen Dank für eine schnelle Antwort. michael
A: Falls mehr notwendig sein sollte, kommt eine Anfrage. Die kann man dann so beantworten, dass man die Originale bei Abholung vorzeigt.
F: Danke für die Antwort. Was verlangen die Behörden als Bestätigung, dass mein Vater mich legitimiert hat?
A: Ihre Geburtsurkunde oder der Auszug aus dem Geburtenregister sollte die Info liefern.
F: Nur nochmal zum Verständnis.Ich möchte den Ehenamen los Werden. Kann ich diesen dann beim Ausfüllen einfach weg lassen?
A: Nein, aber nach dem loswerden aber eine Änderung / Aktualisierung beantragen!
F: Wenn meine Mutter eine waschechte Deutsche ist, mein Vater aber ein in die BRD eingebürgerter Ausländer, miteinander verheiratet bei meiner Geburt, dann kann ich doch nur die BRD-Sta feststellen lassen. Brauche ich dann mehr als meine Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde meiner Mutter? Sozusagen leite ich dann ja über meine Mutter gemäß StaG das Geburtsrecht, ius soli, ab?
A: Nein Sie können nicht über Ihre Mutter ableiten. Aber das StAG kann man auch ersitzen! Das bedeutet sie leiten über sich selber ab. Da Sie sich lange genug in der Okkupationsverwaltung Bundesrepublik aufhalten. Bringen tut Ihnen das überhaupt nichts. Den Sie kommen nicht aus dem StAG in das RuStAG.
F: BVA-Antrag, Punkt 5 Aufenthaltzeiten seit Geburt
Ich war knapp zwei Jahre in Deutschland abgemeldet und im Ausland (mehrere Länder) auf Reisen. Ja, es war toll :-) Was fülle ich für diese Zeit aus?
A: Ihre Aufenthaltsorte sollten Sie da schon grob eintragen!
F: Wie läuft heutzutage folgende Ableitung? Meine Eltern waren bei meiner Geburt unverheiratet und blieben es, aber mein Vater hat mich als seinen Sohn offiziell legitimiert. Über die Mutter oder über den Vater?
F: Ich bin Verheiratet und möchte es auch bleiben.Habe leider damals den Namen meines Mannes angenommen (wegen Namensärklärung unveränderbar,wurde mir gesagt).Kann man bei dem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit nach RuStAG den Ehenamen in eckige Klammern setzen und so eine Wiederherstellung des alten Familiennamen (Geburtsnamen) durch Ableitung erreichen?
A: Das ist unnötig da der Geburtsname eh auf der Staatsangehörigkeitsurkunde steht!
F: Kann ich dann von der Abstammungsurkunde eine beglaubigte Kopie anfertigen lassen und einreichen, oder muss es eine Kopie der Geburtsurkunde sein, die man anfordern kann?
Außerdem gibt es ja noch den Auszug aus dem Geburtenregister: hat man einen Vorteil, wenn man diesen anfordert und besitzt? Enthält ja, anders als die Geburtsurkunde, alle Daten.
A: Einreichen sollten Sie generell nur Kopien! Sie müssen Ihre Abstammung belegen. Dabei ist es egal welche Urkunden sie dazu nutzen.
F: Wie geht ihr mit der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses um? Soll man im Antrag F unter "Weitere Angaben" etwas dazu schreiben und was wird als Grund akzeptiert? Hinweis auf das EU-Wahlrecht? Hinweis auf das Bundeswahlgesetz? Ehe mit einer Ausländerin steht an (möglicherweise sogar im Ausland)?
A: Normalerweise im Anschreiben! Einen Hinweis können wir hier leider nicht geben.
F: Hallo. Bin noch einer mit einer Abstammungsurkunde im Familienbuch, nicht Geburtsurkunde. Kann ich von der auch eine beglaubigte Kopie anfertigen lassen und einreichen, oder muss es eine Geburtsurkunde sein?
A: Den verstehe ich nicht! Im Stammbuch sind doch ausschließlich Abstammungsurkunden. Dazu muss man doch seine Abstammung nachweisen. Geburtsurkunden sind nur ein Teil der Abstammungsurkunden. Eine Kopie für den Antrag reicht.